Select german language Wählen Sie die deutsche Sprache

Sorry, this page has NOT been translated yet.

If you translate this text for your needs or if you have already a translation I appreciate a copy which will be published on this page, so others can take advantage.

There is a free computerized translation service offered at www.freetranslation.com.

 

The intenational jurist


Das klassische europäischatlantische Völkerrecht hat sich bisher mit der Frage der kartographischen Darstellung der Länder unserer Erde nicht beschäftigt. Diese Tatsache rührt daher, daß die vor über 400 Jahren entstandene Mercator-Karte und ihre bis heute unsere geographischen Vorstellungen prägenden Varianten auf der Grundlage des gleichen europazentrierten Weltbildes entstanden sind, auf der das klassische Völkerrecht beruhte.
Der Kreis der Völkerrechtssubjekte war bis zum ausgehenden 18. Jahrhundert auf die europäischen Mächte beschränkt, später traten die Vereinigten Staaten hinzu. Genauer gesagt entschied über die Zugehörigkeit zur Völkerrechtsgemeinschaft das Bekenntnis zum Christentum. Erst im Laufe des 19. Jahrhunderts wurden einige nichtchristliche Länder aufgenommen (so China, Japan, Persien, Siam und Türkei), die farbigen, "unzivilisierten" Völker insbesondere der südlichen Hemisphäre blieben ausgeschlossen und bildeten damit originäre Objekte der kolonialen Eroberung. Die völkerrechtliche Legalisierung dieser Eroberungen war deshalb auch nicht ein Prozeß, der sich gegenüber der unterworfenen Kolonialbevölkerung vollzog, sondern nur im Verhältnis zu den konkurrierenden europäischen Mächten. Ihnen gegenüber mußte ein Rechtstitel auf Kolonialokkupation erworben werden, die Rechtspositionen der "unzivilisierten" Kolonisierten waren völlig irrelevant. Die Legitimität solcher Eroberungen und ihre völkerrechtliche Rechtfertigung ergaben sich aus christlicher und zivilisatorischer Mission. Auch soweit sich später (Berliner Kongo Konferenz von 1885, Brüsseler Anti Sklaverei Konferenz von 1890) völkerrechtliche Schutznormen für die einheimische kolonisierte Bevölkerung herausbildeten, blieben diese Völker nichts anderes als Herrschaftsannex und Ausbeutungsobjekte der Kolonialmächte.
Dementsprechend erfüllte die Mercator-Karte, die die Kolonien achs- und lagetreu zu ihren im Mittelpunkt ruhenden "Mutterländern" darstellte, die wesentlichsten Funktionen einer Weltkarte dieser Epoche und ließ gleichzeitig das tatsächliche politische Machtgefälle in nicht allzu großem Kontrast zum territorialen Größenvergleich erscheinen. Flächentreue war unter diesen Gesichtspunkten nicht geboten. Die Tatsache, daß die Kolonialmächte durchschnittlich etwa genauso groß abgebildet wurden wie ihre über doppelt so großen Kolonien, war ein kartographisches "Entgegenkommen", um die Maßlosigkeit der Eroberungs- und Expansionsfeldzüge nicht allzu kraß in Erscheinung treten zu lassen.
Spätestens mit Ende des Ersten Weltkrieges und den ersten Anzeichen der Auflösung der Kolonialreiche beginnt sich jedoch der Wandel des Völkerrechts in ein demokratisches Völkerrecht zu vollziehen. Wohl hatte es schon in der Monroe Doktrin von 1823 ein lokal begrenztes Dekolonisierungspostulat gegeben, und der Anspruch auf Selbstbestimmung hatte sich auch schon vor 1918 in vielen Kolonialvölkern geregt, aber um vom Völkerrechtsobjekt zum Subjekt des Völkerrechts zu werden, bedurfte es grundlegender weltgeschichtlicher Umwälzungen. Das Mandatssystem der Völkerbundsatzung (Art. 22) wird zwar in der Völkerrechtswissenschaft als "Markstein in der Dekolonisierungsgeschichte" angesehen, praktisch hat es aber wenig zur Dekolonisierung beigetragen. Juristisch voll zum Durchbruch gelangt ist die Dekolonisierung erst mit der Satzung der Vereinigten Nationen (vgl. insbesondere Art. 73), womit auch die Epoche des alten, klassischen Völkerrechts zu Ende ging. Die einseitige Europazentriertheit wich zunächst einer allgemeinen Pflichtenbindung zugunsten der Kolonialvölker, die aber allmählich immer mehr von der politischen Emanzipation und dem Selbstbestimmungsrecht der Völker abgelöst wurde.
Während die Bandung Konferenz der asiatischafrikanischen Staaten von 1955 noch die Erklärung verabschiedete, "daß der Kolonialismus in allen seinen Formen ein Übel ist, das baldigst beseitigt werden sollte", konnte die Vollversammlung der Vereinigte Nationen am 13. Dezember 1960 in ihrer berühmten Dekolonisierungsresolution 1514 (XV) bereits feststellen: "2. All peoples have the right to selfdetermination; by virtue to that right they freely determine their political status and freely pursue their economic, social and cultural development...
6. Any attempt aimed at the partial or total disruption of the national unity and the territorial integrity of a country is incompatible with the purposes and principles of the Charter of the United Nations." Auf diese Resolution bezogen sich alle späteren Beschlüsse der Konferenz der blockfreien Staaten gegen den Kolonialismus wie auch alle späteren zahlreichen Resolutionen der Vereinten Nationen, so die Resolutionen 1803, 1810, 1815 (XVII), so daß die herrschende Lehre heute von einem gewohnheitsrechtlichen Dekolonisierungsgebot ausgeht. Als die 25. Vollversammlung der Vereinten Nationen am 24. Oktober 1970 einstimmig die "Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen" verabschiedete, war damit endgültig der Wandel vom klassischen europazentrierten Völkerrecht zum demokratischuniversellen Völkerrecht vollzogen. Die folgenden 7 Prinzipien dienen ihm als Grundlage: Das Verbot der Gewaltandrohung und -anwendung, der Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung, das Einmischungsverbot, das Prinzip der Gleichberechtigung und Selbstbestimmungsrecht der Völker, der Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, die Pflicht zur friedlichen Zusammenarbeit und die Pflicht zur Vertragstreue. Es ist offensichtlich, daß mit diesen Prinzipien juristisch das eurozentrische Weltbild verlassen worden ist, selbst wenn es faktisch auf vielen Ebenen noch immer wieder durchschimmert. Obsolet wird damit auch eine Weltkarte, die die alten europäischen Kolonialmächte nicht nur im Mittelpunkt des Bildes läßt, sondern sie im Verhältnis zu den politisch selbständig gewordenen Staaten überdimensional groß abbildet wie es die Mercator-Karte und alle an ihr orientierten Projektionen es heute tun, auch die von ARD und ZDF täglich ausgestrahlte van der Grinten-Karte.

Das Staatsgebiet bildet den Ausgangspunkt für die Regelung der meisten Fragen, welche die internationalen Beziehungen betreffen, und das Völkerrecht knüpft an diese Tatsache an, indem sie die Herrschaft über ein bestimmtes Gebiet als Gebietshoheit anerkennt und jedem Staat ein Recht auf das von ihm beherrschte Gebiet als Souveränität zuerkennt. Diesem für jeden Staat und seine Beziehungen zu anderen Staaten fundamentalen Tatbestand muß auch auf einer Weltkarte Rechnung getragen werden. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Gebiet flächentreu abgebildet wird. Dies gilt in gleicher Weise für die Staaten Europas und Amerikas wie für die Lateinamerikas, Afrikas, Asien und Australien. Jede andere, nicht flächentreue Darstellung ist gemessen an den aus dem heutigen Völkerrecht folgenden demokratischen Ansprüchen diskriminierend.
Der Kolonialismus trug viele Züge der politischen, ökonomischen und kulturellen Diskriminierung. Neben der offensichtlichsten Form, der Rassendiskriminierung, gab es vielfältige Formen verdeckter Diskriminierung, deren eine man gewiß darin sehen muß, daß die Kolonialgebiete bei ihrer Wiedergabe auf unseren Weltkarten im Verhältnis zum Gebiet der Kolonialmächte in ihrer tatsächlichen Größe mindestens halbiert wurden. Es stellt keine unzulässige Überdehnung des in vielen UN Resolutionen festgelegten Diskriminierungsverbotes dar, wenn man seinen antikolonialistischen, demokratischen Grundgedanken auch auf die Kartographie anwendet und an sie aus völkerrechtlicher Sicht die Forderung nach streng paritätischer Darstellung aller Länder der Erde und damit nach Flächentreue stellt.
Diese Forderung wird von der Peters-Karte erfüllt, ohne daß sie die entscheidenden Vorzüge der alten Mercator-Karte (Achstreue und Lagetreue) aufgibt. Aus der Sicht des Völkerrechtlers ist daher der Peters-Projektion unbedingt der Vorzug vor allen anderen Projektionen einzuräumen.

Unterschrift
(Prof. Dr. Normen Pasch)
Ordinarius für Völkerrecht an der Universität Hamburg

 

Back to previous page To my homepage About me ... To table of contents Continue to next page

Please report all broken LINKS, thank you.


This is a private homepage with absolutely no commercial intentions.
Copyright © Jürgen Heyn 2001, All rights reserved
Date of last amendment: 25. Januar 2001